Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
Am 8.9.2023 verabschiedete der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das GEG trat am 1.1.2024 in Kraft und enthält bedeutende neue Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Gebäudeautomationssysteme. Die Frist läuft schon am 31.12.2024 ab.
Zusammenlegung vorheriger Verordnungen und Gesetze
Im Wesentlichen ist das GEG das Resultat der Zusammenlegung der früheren Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Die Novelle dient der nationalen Umsetzung der European Performance of Buildings Directive (EPBD), die auf europäischem Level beschlossen wurde.
Der Gesetzgeber will den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden erhöhen, um die Klimaziele zu erreichen. Langfristig soll bis 2045 ein klimaneutraler Gebäudebestand realisiert werden. Eines der zentralen Instrumente ist dabei der § 71a des GEG.
GEG § 71a: Was besagt er genau?
Besonders betroffen sind Nichtwohngebäude (NWG) mit einer kombinierten Nennleistung von über 290 Kilowatt (kW) für Heizungs-, Lüftungs- und Kältetechnik. Konkret verpflichtet der § 71a Eigentümer von NWG-Bestandsgebäuden mit genannter Anschlussleistung bis zum 31.12.2024 digitale Energieüberwachungssysteme zu installieren, um den Energieverbrauch effizienter zu gestalten.
Zudem schreibt das Gesetz vor, eine für das Gebäudeenergiemanagement verantwortliche Person oder ein Unternehmen zu benennen, um im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb laufend zu analysieren und auszuschöpfen.
Wen betrifft GEG § 71a?
Auch für Neubauten setzt § 71a GEG klare Standards. So wird mindestens der "Automatisierungsgrad B" gemäß DIN V 18599-11 vorgeschrieben. Die DIN V 18599 legt fest, wie der Energiebedarf von Gebäuden berechnet wird. Gemeinsam mit der DIN EN 15232 beziehungsweise ISO 52120 bietet sie technische Vorgaben, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu bewerten und Maßnahmen zur Verbesserung abzuleiten. Diese Normen sind wichtig, da sie eine objektive Grundlage für die Planung und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen liefern.
Der aktuelle Stand des GEG § 71a adressiert vor allem Eigentümer von NWG-Bestandsbauten. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben auch bindend für alle Neubauten und somit relevant für Bauherren, Gebäudemanager und Investoren. Denn für zukünftige Immobilien und Quartiersentwicklungen wird die intelligente Automatisierung ein zusätzlicher, aber notwendiger Schritt in der Planung und Realisierung sein.
Konkret sind Immobilieneigentümer verpflichtet, ein System für die Gebäudeautomation und -steuerung einzurichten, digitale Energieüberwachungstechnik zu installieren und kontinuierliche Überwachung und Analyse der Energieverbräuche durchzuführen.
Was muss getan werden?
Die Anforderungen des neuen § 71a GEG mögen auf den ersten Blick schwer umsetzbar erscheinen. Doch in den meisten Bestandsgebäuden kann die geforderte digitale Energieüberwachungstechnik in der Regel minimalinvasiv und ohne größere Kosten für Eigentümer und Mieter installiert werden. Um den geforderten Automatisierungsgrad B oder höher für Heizungs- und Kühlanlagen bis Ende des Jahres nachweisen zu können, kann es aber in einigen Fällen notwendig sein, bestehende Anlagen nachzurüsten oder auszutauschen.
Eine Umstellung auf gesetzkonformen Betrieb wird sich jedoch lohnen, auch da mit einem effizienten System Energiekosten eingespart werden.
Wird diese gesetzliche Vorgabe nicht bis Ende des Jahres eingehalten, können Bußgelder für verschiedene Ordnungswidrigkeiten in Höhe von bis zu 5.000, 10.000 oder auch 50.000 Euro verhängt werden. Die Kontrolle könnte durch Schornsteinfeger und die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Genauere Angaben über den Ablauf der Kontrollen sind noch nicht bekannt.
Welche Debatten gibt es?
Der am 1.1.2024 in Kraft getretene § 71a des GEG stößt auf Kritik, vor allem wegen des knappen Zeitrahmens. Obwohl einige Anbieter eine Gebäudeautomation innerhalb von weniger als zehn Wochen versprechen, bleibt die kurze Frist umstritten. Ein weiteres Problem ist die mangelnde Kommunikation seitens des Gesetzgebers. Die bislang zögerliche Umsetzung lässt darauf schließen, dass die Informationsweitergabe an den Immobiliensektor unzureichend war.
Zudem enthält der Gesetzestext in einigen Punkten Unklarheiten. Insbesondere bleibt offen, wer für die Kontrolle verantwortlich ist sowie wann und durch wen diese erfolgen soll.
Auch in Bezug auf Nichtwohngebäude gibt es Unsicherheiten: Es ist unklar, ob der vorgeschriebene Automatisierungsgrad B nur für Neubauten mit mehr als 290 kW Leistung gilt oder auch für Bestandsnichtwohngebäude und Neubauten mit kleinere Anschlussleistung verbindlich ist. Diese Unklarheiten erschweren die Umsetzung und sorgen für Verunsicherung in der Branche.
Zukunftsperspektive
Das aktuelle GEG basiert auf der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) 2018. Inzwischen wurde jedoch bereits die EPBD 2024 mit weitergehenden Anforderungen veröffentlicht. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass mit der Novellierung der EPBD die Mindestleistung von 290 kW auf 70 kW absinken wird. Damit werden bis 2030 dieselben Anforderungen auch an kleine Gebäude gestellt werden.
Fazit: Das GEG ist nur einer der ersten Schritte in Richtung eines klimaneutralen Gebäudebestands.
Blick in die Praxis: Case Study Deutsche Bahn
Es gibt Vorbilder aus der Praxis, die zeigen, dass die Umsetzung des Energiemonitoring machbar ist. Ein prominentes Beispiel ist die Deutsche Bahn (DB), die als Eignerin eines der größten Immobilienportfolios Deutschlands eine wichtige Vorreiterfunktion erfüllt. Einige Bahnhöfe wurden bereits auf die künftigen Anforderungen vorbereitet. inno2grid, ein Joint Venture von DB E.C.O. Group und Schneider Electric, erstellte Messkonzepte als Basis für eine intelligente Gebäudeautomation und Energieüberwachung.
In Abstimmung mit den Verantwortlichen wurden maßgeschneiderte Mess- und Zählerkonzepte für die betroffenen Gebäude erstellt. Dabei wurden sämtliche Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme einbezogen. Die bestehenden Zähler wurden hinsichtlich ihrer Kommunikationsfähigkeit geprüft, und notwendige Nachrüstungen definiert. Ziel ist das Sammeln und Bewerten relevanter Energiedaten, die kurzfristig für ein GEG-konformes Energiemonitoring erforderlich sind. Langfristig wird damit auch die Grundlage für wirtschaftliche Investitionen in die zukunftsfähige Infrastruktur gelegt.
Das Beispiel zeigt den Mehrwert einer spezialisierten Beratungsfirma. Mit individuellen Lösungsansätzen werden Objekte nicht nur gesetzeskonform, sondern zu zentralen Elementen der Energie- und Wärmewende im Gebäudesektor.
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